Für viele Arbeitslose ist der Weg in die Selbstständigkeit der Schlüssel zu einem beruflichen Neuanfang – und zum Ende der Jobsuche. Arbeitslosen, die im Hauptberuf selbstständig sein wollen, bietet die Arbeitsagentur verschiedene finanzielle Leistungen und weitergehende Unterstützung. Im Jahr 2009 wurden die zahlreichen Förderungsleistungen für Existenzgründer zu einer Leistung, dem Gründungszuschuss, zusammengefasst.
Förderung der Existenzgründung
Gründungszuschuss – Arbeitslosigkeit von weniger als einem Jahr
Für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I bekommen, also weniger als ein Jahr ohne Arbeit sind, zahlt die Agentur für Arbeit zunächst für neun Monate einen Gründungszuschuss in der Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes. Der Gründungszuschuss soll den Lebensunterhalt sichern. Zusätzlich werden monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung der Existenzgründung gezahlt. Nach Ablauf dieser neun Monate kann die Arbeitsagentur für weitere drei Monate jeweils 300 Euro zur sozialen Absicherung zahlen.
Den Gründungszuschuss können alle Arbeitslose beantragen, die zum Zeitpunkt ihrer Existenzgründung noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Auch Teilnehmer an ABM sind antragsberechtigt. Bevor die Arbeitsagentur jedoch den Gründungszuschuss bewilligt, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verfügt, um eine erfolgreiche Existenzgründung zu betreiben. Der Arbeitslose kann diese Voraussetzungen beispielsweise durch Ausbildungsnachweise oder Berufserfahrung nachweisen. Zweifelt das Amt an der Eignung, dann verlangt es unter Umständen, dass der Antragsteller an Vorbereitungskursen für Existenzgründer teilnimmt.
Von allen Antragstellern fordert die Agentur für Arbeit ein tragfähiges Geschäftskonzept. Immerhin hat der Gründungszuschuss den Sinn, dass die Arbeitslosigkeit durch den Start in die Selbstständigkeit beendet wird. Wer den Gründungszuschuss beantragen will, muss daher eine sogenannte fachkundige Stelle aufsuchen, die das Geschäftskonzept prüft und beurteilt. Fachkundige Stellen sind beispielsweise Banken, die IHK, Handwerkskammern oder Berufsverbände. Bei solchen Stellen kann man neben einer Kurzbeschreibung der geplanten Existenzgründung auch einen Lebenslauf, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorlegen. Um diese Unterlagen zu erstellen, kann man sich von der Arbeitsagentur, wie auch von verschiedenen Organisationen beraten lassen.
Einstiegsgeld – Existenzgründung bei Hartz IV
Arbeitslose, die schon länger als ein Jahr auf Stellensuche sind und Hartz IV beziehen, haben keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Stattdessen kann das Jobcenter ein Einstiegsgeld zahlen. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Hartz-IV-Regelsatz gezahlt. Jedoch haben Arbeitslose keinen Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld. Vielmehr entscheidet das Jobcenter oder die Arge vor Ort nach eigenem Ermessen, ob und wie viel Einstiegsgeld gezahlt wird und welche Bedingungen dafür zu erfüllen sind. Fast immer wird von den Antragstellern verlangt, einen Kurs zur Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit zu absolvieren.
Meistens muss auch hier ein Businessplan vorgelegt werden, der die geplante Existenzgründung genau beschreibt. Welche Anforderungen im Einzelnen zu beachten sind, entscheidet der Berater des Jobcenters oder der Arge. Das gilt auch für die Höhe des Einstiegsgeldes: Das Gesetz sieht keine bestimmten Sätze vor, sondern spricht lediglich davon, dass sich das Einstiegsgeld an der Dauer der Arbeitslosigkeit und an der Größe der Bedarfsgemeinschaft orientieren soll. Lediglich die Dauer, in der das Einstiegsgeld gezahlt wird, ist festgelegt: Nach Bewilligung wird es meistens zunächst für 12 Monate gezahlt. Eine einmalige Verlängerung um maximal weitere 12 Monate ist möglich.
Dieser Beitrag wurde auf Grundlage der Regelungen aus dem Jahr 2010 verfasst. Für verbindliche Informationen sollten sich Existenzgründer über den aktuellen Stand bei ihrem zuständigen Arbeitsamt erkundigen.